Der ab 1. Januar 2005 geltende Kurzzeit-Grenzwert für Feinstaub wird im Bereich der B 170 vermutlich flächenhaft überschritten. Leider liegen derzeit keine entsprechend autorisierten Messerte (mangels Messstellen) vor.
Dennoch liegt es nahe, dass von betroffenen Personen entlang nach § 47 Bundesimmissionsschutzgesetz Anspruch auf die Aufstellung eines kurzfristig wirksamen Aktionsplans zur Verminderung der Schadstoffbelastung haben.
Wir stellen hier eine Musterbeschwerde (RTF-Format) zur Verfügung, die an das Landratsamt geschickt werden kann.
siehe auch:
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